Allgemeine Geschäftsverbindungen
Für Nachweis- und Vermittlungstätigkeit
Grundlagen für die Zusammenarbeit
Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den
nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden. Ein Auftrag bedarf
keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass unsere Tätigkeit in
Anspruch genommen wird. Die Annahme unserer Maklerdienste oder unserer
Angebotsangaben sowie Auswertung von uns gegebener Nachweise genügen zum
Zustandekommen eines Maklervertrages zu diesen Geschäftsbedingungen.
Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle Unterlagen - soweit mit der
Durchführung des Auftrages vereinbar - vertraulich behandeln.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere sämtlichen Mitteilungen und
Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Erlangt ein Dritter durch
den Auftraggeber bzw. den Empfänger oder mit dessen Billigung Kenntnis
von unseren Mitteilungen, oder auch nur der Adresse, und gelangt der
Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder sonstigem
wirtschaftlichen Vorteil, hat der Auftraggeber an uns die vereinbarte
Maklergebühr zu bezahlen, ohne dass es unsererseits eines
Schadensnachweises bedarf.
Vorbehaltlich deren Zustimmung, geben wir auf Anfrage die Namen der jeweiligen Eigentümer bekannt.
Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw.
Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Von direkten
Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu unterrichten.
Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine
sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und
aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die
Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind.
Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns umgehend bekanntzugeben.
Falls dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene oder vermittelte
Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er
uns dies binnen einer Woche nach Erhalt, unter Beifügung des Nachweises,
schriftlich zur Kenntnis bringen. Andernfalls kann sich der
Auftraggeber auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.
Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des
Auftraggebers (Interessenten) unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher
auch in diesem Fall die entsprechende Provision gemäß diesen
Geschäftsbedingungen an uns zu entrichten.
Wir sind berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
Bis auf Widerruf dürfen weitere Objektangebote zugesandt werden. Für
alle zukünftig von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen
Bedingungen.
Entstehung des Provisionsanspruches:
Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis und/oder unsere
Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages,
ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des
Vertragsabschlusses verdient, fällig und zahlbar.
Sofern keine Provisionshöhe vereinbart ist, gelten folgende Provisionssätze:
A.) Bei Kaufverträgen:
Im Inland 3% (bei einem Objektwert unter EUR 51.130,00 beträgt die Mindestprovision EUR 1.534,00).
B.) Bei Miet-/Pachtverträgen jeweils bezogen auf die Bruttomiete abzüglich Energiekosten:
Im privaten Bereich zwei Monatsmieten; im gewerblichen Bereich drei
Monatsmieten. Im Übrigen gelten die ortsüblichen Provisionssätze.
Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des
Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden
zugrunde gelegt. Mit der Provisionszahlung wird die jeweils gültige
Mehrwertsteuer zusätzlich fällig (nicht bei Auslandsgeschäften).
Gelingt dem Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von uns
niedriger ausgehandelten Kaufpreises, so errechnet sich die vorgenannte
prozentuale Vergütung aus dem letzten Kaufpreis.
Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein
demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und
dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor
allem dann, wenn der Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der
Zwangsversteigerung erfolgt oder wenn z. B. anstatt mit dem Eigentümer
mit dem Mieter ein Vertrag als Untermietvertrag geschlossen wird.
Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch uns.
Dies gilt besonders für den Fall, wenn mit den von uns nachgewiesenen
Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des
ersten von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen
werden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst
erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die durch
uns hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns gegenüber
provisionspflichtig sind.
Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt
durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten
oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder
juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen,
vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.
Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder
Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die
Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar.
Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle Provision ebenfalls sofort fällig.